Satzung
§1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen "Kwvreiraum e.V.". Der Verein hat seinen Sitz in der Alten Feuerwache, Dorfstr. 61, 99441 Kromsdorf
- Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§1 Name und Sitz des Vereins geändert in:
- Der Verein führt den Namen "Alte Feuerwache Kromsdorf". Der Verein hat seinen Sitz in der Alten Feuerwache, Dorfstr.61, 99441 Kromsdorf.
- Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Ziel/Zweck des Vereins
- Der Verein versteht sich als wohnpolitische Initiative unter Einbeziehung des ideellen Bereiches des Wohnens, der Kultur, der Soziokultur und Bildung.
- In integrativen Maßnahmen soll dies verwirklicht werden insbesondere
für Studierende, junge Menschen und sozial Benachteiligte durch:
- Schaffung von Wohnraum
- Prävention von Obdachlosigkeit
- Durchführung von kulturellen Veranstaltungen
- Schaffung von Probe- und Auftrittsräumen
- Schaffung von Atelierräumen und Werkstätten
- Anbieten von Bildungsmaßnahmen
- Schaffung von Möglichkeiten zur Ausbildung von Eigeninitiative und Eigenverantwortung
- Der Verein fördert die Errichtung eines ersten Objektes, in dem sich Wohnräume, Werkstätten und Veranstaltungsräume befinden sollen.
- Der Verein schafft vorübergehende Wohnmöglichkeiten bzw. Übernachtungsmöglichkeiten für auswärtige Jugendliche.
- Der Verein sieht es als seine Aufgabe an, den Umweltschutz zu fördern.
- Der Verein verwaltet sich selbst.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein mit Sitz in Kromsdorf verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Mittel des Vereins, Haftung
Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:
- Mitgliedsbeiträge
- Erlöse von Veranstaltungen
- Erträge aus Veranstaltungen
- Geld- und Sachspenden
- Zuschüsse und Subventionen der öffentlichen Hand
- Für finanzielle Verbindlichkeiten des Vereins haftet der Verein nur mit dem Vereinsvermögen.
§ 5 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche Person werden.
- Um Mitglied zu werden, muß eine Aufnahmeantrag gestellt werden, über den die Mitgliederversammlung entscheidet. Anträge an die Mitgliederversammlung könne auch mündlich erfolgen.
- Jedes Mitglied hat ein Stimmrecht, das nicht vertreten werden kann.
- Mitglieder, die den Verein schädigen, können durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.
- Die Mitgliedschaft endet durch:
- schriftliche Austrittserklärung gegenüber der Mitgliederversammlung, Zeitpunkt des Austritts ist der Posteingang der Austrittserklärung beim Vorstand
- Ausschluß, ab Beschluß der Mitgliederversammlung gültig
- Tod
- Der Mitgliedbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck nach Kräften zu unterstützen und aktiv an der Selbstverwaltung teilzunehmen.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet einmal im halben Jahr statt und wird per Aushang 14 Tage zuvor bekannt gegeben. Sie hat folgende Aufgaben:
- Wahl des Vorstands auf ein Jahr
Der Vorstand vertritt die Mitgliederversammlung. Der Vorstand vertritt die Interessen des Vereins gerichtlich. - Entgegennahme des Jahres- und Finanzberichtes des Vorstandes
- Entlassung des Vorstandes
- Ausschluss von Mitgliedern
- Verabschiedung des Haushaltsplanes
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann nach §37 BGB von einer Minderheit verlangt werden, dafür sind ¼ der Mitglieder erforderlich.
- Beschluss über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
§ 8 Beschlussfassung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Entscheidungsorgan des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 aller eingetragenen Mitglieder anwesend sind und ordnungsgemäß (schriftliche Benachrichtigung) eingeladen werden. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder des Vereins.
- Bei Beschlussunfähigkeit ist eine weitere Mitgliederversammlung binnen 4 Wochen einzuberufen, die in jedem Falle beschlussfähig ist, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit 2/3 Mehrheit, wobei die einzelne Meinung in jedem Falle diskutiert werden muss. Konsensbildung wird angestrebt.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vom Schriftführer beurkundet, das Protokoll ist vom Schriftführer zu unterzeichnen und öffentlich einschaubar.
§9 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus 5 Personen.
- Der Verein wird jeweils durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
- Der Vorstand vertritt den Verein im öffentlichen und Rechtsverkehr.
§10 Wahl des Vorstandes
- Die Wahl des Vorstandes erfolgt geheim und einzeln. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt.
- Der gesamte Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes können jederzeit von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit abgewählt werden. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zu Wahl des Vorstandes im Amt.
§11 Aufgaben des Vorstandes
- Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
§12 Satzungsänderungen
- Der Antrag auf Satzungsänderung ist mindestens 4 Woche vor Einberufung der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen und den Mitgliedern mit der Einladung bekanntzugeben.
- Der Beschluss über die Satzungsänderung bedarf der 2/3-Mehrheit aller anwesenden Mitglieder.
§13 Vereinsauflösung
- Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der 2/3-Mehrheit aller anwesenden Mitglieder.
- Für die Auflösung wird eigens eine Mitgliederversammlung einberufen.
- Jedes Mitglied erhält eine ordungsgemäße Einladung mit Hinweis auf die Vereinsauflösung.
- Bei Auflösung geht das Vermögen an einen Verein mit ähnlichen Zielen, wie die Alte Feuerwache Kromsdorf e.V. Dieser wird auf der Auflösungsversammlung bestimmt.
§14 Gültigkeit der Satzungsänderung
Diese Satzung ist gültig mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 05.01.2004.
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